Für die Benutzung vom öffentlichem Straßenland oder Grünflächen für Veranstaltungen sind ian das Bezirksamt Gebühren zu entrichten, deren Höhe sich nach der benötigten Fläche und der Dauer der Verwendung richtet. Die Höhe der Gebühren ist in Berlin einheitlich geregelt, wobei für bestimmte Zwecke, wie z.B. gemeinnützige Veranstaltungen eine Gebührenbefreiung vorgesehen ist.
Wenn eine Veranstaltung teilweise gemeinnützig und teilweise kommerziell ist, werden für den kommerziellen Teil Gebühren fällig. Aus diesem Grund mussten die Veranstalter des Feuerwehrfests Blankenburg und anderer großer Straßenfeste in Pankow in 2017 mehrere Tausend Euro an das Bezirksamt bezahlen.
In der Vergangenheit wurde für das Blankenburger Weihnachtsfest diese Gebührenregelung großzügig ausgelegt und es wurden keine Gebühren erhoben. In 2017 hat das Bezirksamt strengere Maßstäbe angelegt, und vom Veranstalter vorab eine genaue Aufstellung der Stände verlangt, aus der hervorgeht, ob dort etwas verkauft wird oder nicht. Auch der Verkauf von selbst gebastelten Dingen führt zu einer - allerdings ermäßigten - Gebühr. Unter anderem aus diesem Grund findet das Weihnachtsfest 2017 auf privatem Kirchengelände statt, weil das Risiko und der Aufwand der Nachweise für den Veranstalter nicht zumutbar waren.
Nach der Berliner Gebührenordnung für die Sondernutzung öffentlicher Straßen sind grundsätzlich alle nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Straßenfeste gebührenfrei. Entgegen umlaufender Gerüchte muss der Antragsteller kein eingetragener Verein sein. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit und die Anwesenheit kommerzieller Stände von Dritten sind aber offensichtlich für die Verwaltung das Hauptproblem bei der Entscheidung über eine Gebührenbefreiung. Wenn z.B. ein kommerzieller Würstchenstand auf einer ansonsten gemeinnützigen Veranstaltung steht, wären nach Auffassung des Bezirksamts dafür auf jeden Fall Gebühren zu bezahlen, selbst wenn das Fest insgesamt nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
Es gab zu diesem Thema bereits BVV-Anträge, Ausschusssitzungen und einen BVV-Beschluss, in dem das Bezirksamt aufgefordert wird, die bürokratischen Hemmnisse für gemeinnützige Veranstalter so niedrig wie möglich zu machen. Das Bezirksamt bestand jedoch auf seiner Position, dass sie keinen Spielraum in der Auslegung der Gebührenordnung haben.
Für die privaten, ehrenamtlichen Veranstalter des Weihnachtsfest ist die verlangte Praxis der Beantragung vor allem aus folgenden Gründen unpraktikabel:
- Um zu wissen, ob die Nutzung gehehmigt wird und finanzierbar ist oder nicht, muss die Beantragung mit 6-9 Monaten Vorlauf erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt steht aber noch gar nicht fest, welche und wie viele Stände belegt werden.
- Eine auch nur teilweise Erhebung von Gebühren wegen kommerzieller Nutzung birgt die Gefahr, dass die GEMA daraufhin die Gesamtveranstaltung nicht als gemeinnützig anerkennt und massive Nachforderungen stellt. Dieses Risiko ist für private, ehrenamtliche Organisatoren nicht tragbar.
- Der zusätzliche Aufwand für die Beantragung der Sondernutzungserlaubnis ist für rein ehrenamtliche Organisatoren eines Straßenfests, die das in ihrer Freizeit neben ihrem Job machen sollen, kaum mehr zu stemmen.
Nachdem alle bisherigen Versuche, auf parlamentarischem Wege das Beantragungsverfahren praktikabler zu gestalten zu nichts geführt haben, fand am 29.10.2017 in kleiner Runde im Bezirksamt Pankow ein Gespräch mit dem zuständigen Stadtrat Vollrath Kuhn, den zuständigen Mitarbeitern, Herrn Axel Bielefeldt und Herrn Martin Kasztantowicz statt, in dem gemeinsam versucht wurde, eine Lösung für die Zukunft zu finden.
Um das Verfahren zu verbessern, wurde vereinbart, dass sich die Antragsteller zum Nachweis der Gemeinnützigkeit zukünftig dazu verpflichten können (!), nach dem Fest eine Einnahme-Ausgabe-Abrechnung nachzureichen, aus der sich ergibt, dass kein Gewinn erwirtschaftet wurde und ein eventueller Überschuss z.B. für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Da der Antragsteller eine solche Abrechnung sowieso intern anfertigt, dürfte das kein großer Mehraufwand sein. Im Gegenzug geht das Bezirksamt dann bei der Antragstellung von der Gemeinnützigkeit aus, was zu einer Gebührenbefreiung führt. Ausgenommen davon sind rein kommerzielle Stände Dritter, für die dann weiterhin entsprechende Gebühren zu entrichten sind. Bei der Beantragung müssen dann nicht mehr die konkreten Stände, sondern nur noch die geplante Anzahl und Art angegeben werden, was dafür benötigt wird, um zu entscheiden, ob die Nutzung z.B. mit dem Erhalt der Grünflächen vereinbar ist. Es wurde zugesagt, dass in diesem Fall alle in Eigenregie betriebenen Verkaufsstände, auch für Bier und Essen, gebührenfrei sind.
Es besteht Hoffnung, dass dies ein gangbarer Weg ist, die Veranstalter ehrenamtlich organisierter Feste zukünftig von den bürokratischen Hemmnissen und Risiken der bisherigen Beantragungspraxis zu entlasten.